0800 - 8 34 56 78 office@forum-pflege.de

Pflegesachleistung: Alle wichtigen Infos verständlich erklärt!  

Pflegesachleistung: Alle wichtigen Infos verständlich erklärt!

Die Pflegesachleistung betrifft ausschließlich die häusliche Pflege. Kommt dabei ein professioneller Pflegedienst zum Einsatz, können Pflegesachleistungen beantragt werden. Allerdings eignet sich nicht jeder Pflegedienst. Zudem gibt es Abstufungen bei der maximal möglichen Höhe. Was zur Pflegesachleistung zählt und wo ihr Grenzen gesetzt sind, wird im Folgenden darlegt.

Was ist eine Pflegesachleistung?

Wer zu Hause gepflegt wird, bekommt im Allgemeinen einen Pflegegrad. Dieser legt fest, in welchem Umfang eine pflegebedürftige Person Hilfe erhält. Ein Teil dieser Unterstützung ist die Pflegesachleistung. Ihr Name kann zu Missverständnissen führen, denn dabei handelt es sich nicht um Sachen, wie etwa einem Rollator. Vielmehr ist es ein festgelegter Geldbetrag, der Pflegebedürftigen für bestimmte Leistungen zur Verfügung steht.

Warum heißt es Sachleistung: Ein Sachgeld ist immer Geld für eine Sache oder Leistung. In unserem Fall liegen Dienstleistungen vor, weil die Pflegesachleistung durch einen professionellen Dienst erbracht wird.

Hintergrund für die Einführung der Pflegesachleistung:

Jeder pflegebedürftige Mensch soll so lange wie möglich zu Hause bleiben können. Wo Pflege notwendig wird, übernimmt dies meist ein Pflegedienst. Die Pflegesachleistung ist Teil von dessen Dienstleistungen. Nach diesem Modell lassen sich bestimmte Arbeiten direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

Diese Leistungen umfassen neben der Grundpflege auch verschiedene Tätigkeiten zur häuslichen Unterstützung. Andere Arten der Pflege sind hingegen nicht inbegriffen, etwa eine Behandlungspflege. Sofern erforderlich, werden solche Leistungen separat abgerechnet.

Beispiele für Pflegesachleistungen:

+ Hilfe bei der Körperpflege

+ Lagern, Mobilisieren

+ Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

+ Einkaufen, Kochen, Heizen

+ Bettbeziehen

+ Bügeln, Waschen

Voraussetzungen für den Erhalt der Pflegesachleistung

Unbedingte Voraussetzung ist die Erbringung durch einen professionellen Pflegedienst. Wer auf eigene Faust eine private Haushaltshilfe einstellt, muss diese selbst bezahlen. Auch pflegende Angehörige fallen aus der Leistung komplett heraus. Sie erhalten dafür jedoch andere Arten der Unterstützung.

Weil es sich um eine gesetzlich festgelegte Summe handelt, ist die Pflegesachleistung niemals individuell. Sie richtet sich nach dem Pflegegrad für die zu pflegende Person. Je höher der Pflegegrad, desto mehr Geld steht zur Verfügung. Alle nachfolgend genannten Summen sind Höchstsummen.

Höhe der Pflegesachleistungen ab Januar 2022

Pflegegrad 1 = (Hier besteht kein Anspruch auf Pflegesachleistung)

Pflegegrad 2 = 724,00 € im Monat

Pflegegrad 3 = 1.363,00 € im Monat

Pflegegrad 4 = 1.693,00 € im Monat

Pflegegrad 5 = 2.095,00 € im Monat

Wen kann ich für die Ausführung engagieren?

+ ambulante Pflegedienste

+ häusliche Betreuungsdienste

+ professionell arbeitende Einzelpersonen, etwa selbstständige Pflegefachkräfte.

Der Einfachheit halber ist in diesem Text stets die Rede von einem Pflegedienst. Unter bestimmten Umständen können jedoch auch häusliche Betreuungsdienste sowie Einzelpersonen engagiert werden. Voraussetzung ist, dass sie mit der Pflegekasse in Vertrag stehen. Ist das nicht der Fall, können Sie den Dienst zwar engagieren, müssen ihn jedoch selbst bezahlen.

Pflegesachleistung: Alle wichtigen Infos verständlich erklärt!
Pflegesachleistung: Alle wichtigen Infos verständlich erklärt!

Muss jemand zu Hause wohnen, um Pflegesachleistungen zu erhalten?

Häusliche Pflegehilfen erhalten auch Personen, die nicht daheim wohnen, sondern etwa mit dem pflegenden Angehörigen zusammen. Voraussetzung ist stets eine weitere professionelle Versorgung durch den Pflegedienst. Dies gilt auch für Wohngemeinschaften wie Demenz-WG’s. Ausgenommen davon sind vollstationär untergebrachte Personen.

Gesetzliche Grundlagen – wer übernimmt die Kosten?

Grundlage der Berechnung ist der § 36 SGB XI. Möglich sind Verrechnungen der Tages- sowie Nachtpflege. Die Kosten für die Leistungen werden von der Pflegekasse übernommen. Dabei rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab. Eine Verrechnung über die Angehörigen oder die pflegebedürftige Person selbst ist nicht möglich.

Dokumentation als Grundlage für die Abrechnung

Abgerechnet wird nach Leistung, also was tatsächlich erbracht wurde. Dafür braucht es eine lückenlose Dokumentation: Wichtig hierfür sind Leistungsnachweise, denn sie dienen als Grundlage für die spätere Abrechnung. Neben dem Pflegedienst unterschreiben darauf auch die pflegebedürftige Person oder eine bevollmächtigte Person.

Was nicht dokumentiert wird, gilt als nicht erbracht. Hintergrund ist, dass Pflegedienst und Pflegekasse direkt miteinander abrechnen. Weder pflegebedürftige Person noch deren Angehörige oder Betreuer haben später noch Einfluss auf die Höhe der ausgezahlten Summe.

Die Pflegesachleistung in der Praxis

Wer kann Pflegesachleistungen beantragen?

Beantragen kann diese Sachleistung der Pflegebedürftige selbst. Weil dies immer schwerer wird, je höher der Grad der Pflegebedürftigkeit ist, können es auch alle anderen befugten Personen übernehmen. Richten Sie den Antrag an die zuständige Pflegekasse. Welche das ist, entscheidet sich nach Krankenkassenzugehörigkeit der zu pflegenden Person. Gesetzlichen Krankenkassen ist die Pflegekasse direkt angeschlossen, weshalb es hier keine Wahlmöglichkeit gibt.

Was wird für einen Antrag gebraucht?

Um Leistungen zu erhalten, braucht es eine Erklärung gegenüber der Pflegekasse. Sie können dies zunächst formlos, als auch telefonisch, tun. Damit fordern Sie ein Formular an, welches alles Weitere klärt. Schicken Sie es ausgefüllt und unterschrieben an die Kasse zurück!

Was für Leistungen gibt es noch und wo ist der Unterschied?

Eine weitere Leistung mit dem Namen „Pflegegeld“ führt häufig zu Verwechslungen. Dabei ist die Unterscheidung ganz einfach: Das Pflegegeld bietet finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige.

+ Pflege durch professionelle Pflegedienste = Pflegesachleistungen

+ Pflege durch Angehörige = Pflegegeld

In der Realität teilen sich aber beide Parteien häufig die Pflege. Dann sind Kombinationen aus beiden Modellen sinnvoll.

Pflegegeld mit der Pflegesachleistung kombinieren

Angehörige können in der häuslichen Pflege vieles übernehmen – jedoch nicht alles. Zu schwere oder komplexe Tätigkeiten übernimmt oft ein Pflegedienst.

Ab wann: ab Pflegegrad 2 aufwärts.

Wie: Antrag an die Pflegekasse.

Wie lange: für mindestens 6 Monate, dann wird neu beantragt.

Wie wird berechnet: Kürzung des Pflegegelds nach einem bestimmten Berechnungsschema.

Voraussetzung: Pflegesachleistung wird nicht voll ausgenutzt.

Ein anderes Wort dafür ist die Kombipflege. Gesetzlich geregelt ist sie nach § 38 SGB XI. Eine Kombination ist darum sinnvoll, weil sie meist die beste Pflege für die Pflegebedürftigen sicherstellt.

Die Voraussetzung ist dafür stets, dass es ein Pflegegeld gibt, also Angehörige die Pflege mit übernehmen. Auch darf die Pflegesachleistung nicht vollständig beansprucht werden: Was davon übrig bleibt, wird mit dem Pflegegeld verrechnet. Das Pflegegeld erhält die pflegebedürftige Person direkt auf ihr Bankkonto.

Für die Kombinationsrechnung werden Pflegesachleistung und Pflegegeld gleichgesetzt. Dies gilt allerdings nur in Prozent: Die tatsächliche Höhe fällt beim Pflegegeld deutlich niedriger aus, als die Höhe der Pflegesachleistung.

Beispielrechnung:

Eine pflegebedürftige Person hat Pflegegrad 3. Sie hat demnach Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 1.363 Euro.

Würde die Pflege komplett durch einen Angehörigen übernommen, gäbe es Pflegegeld in Höhe von 545 Euro.

Pflegegrad 3

Pflegesachleistung 100 % = 1.363 € / Monat.

Pflegegeld 100 % = 545 € / Monat.

Nehmen wir nun an, die Pflegesachleistung wurde nur zu 80 % genutzt. Dann bleibt ein Rest von 20 %. Der Angehörige wird die restlichen 20 % der Pflege übernehmen. Also wird das Pflegegeld dann auch nur zu 20 % ausgezahlt:

20 % von 545 € ergibt 109 € Pflegegeld.

Weiterhin bleibt es dabei, dass der Pflegedienst seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse verrechnet und auch direkt von dort bezahlt wird. Der verbleibende Anteil des Pflegegeldes fließt auf das Konto des oder der Pflegebedürftigen.

Wann erhält man Pflegegeld zu 100 %?

Wer keine Pflegesachleistungen in Anspruch nimmt, sondern seinen Angehörigen allein pflegt, hat Anspruch auf 100 % Pflegegeld.

Was ist der Umwandlungsanspruch?

Ähnlich funktioniert der Umwandlungsanspruch, denn auch hier geht es um ungenutzte Pflegesachleistungen. Anders als bei der Kombipflege wird die Restsumme hier aber für etwas anderes verwendet: Es geht um zusätzliche Betreuungs- und andere Leistungen, die pflegende Angehörige entlasten.

Zudem gibt es hier eine Obergrenze. Sie liegt bei 40 % der gesamten Pflegesachleistungen. Damit hängt die zur Verfügung stehende Summe einmal mehr vom Pflegegrad ab.

Zur Verdeutlichung eine weitere Beispielrechnung.

Pflegegrad 2 hat Anspruch auf 724 Euro Pflegesachleistung monatlich.

Davon sind 40 % = 289,60 Euro.

Diese Summe kann er maximal in die Betreuung investieren.

So hoch ist der Umwandlungsanspruch maximal:

Pflegegrad 1 – Null Euro, da kein Anspruch auf Pflegesachleistung.

Pflegegrad 2 = 289,60 Euro (40 % von 724 Euro)

Pflegegrad 3 = 545,20 Euro (40 % von 1.363 Euro)

Pflegegrad 4 = 677,20 Euro (40 % von 1.693 Euro)

Pflegegrad 5 = 838 Euro (40 % von 2.095 Euro)

Entfällt bei Verrechnung der Pflegesachleistung der Entlastungsbetrag?

Für zusätzliche Betreuungsleistungen ist normalerweise der Entlastungsbetrag gedacht. Verwenden lässt er sich zum Beispiel für folgende Angebote:

+ Versorgung von Haustieren

+ weitergehende Betreuung und Beaufsichtigung der pflegebedürftigen Person

+ Korrespondenz mit Behörden

+ Begleitung außer Haus

+ bei Vorliegen bestimmter Bedingungen auch Verhinderungspflege

Unabhängig vom Pflegegrad beträgt der Entlastungsbetrag stets 125 Euro pro Monat. Er steht jeder Person zu, die einen Pflegegrad besitzt. Verrechnet wird er nicht, auch dann nicht, wenn es wie oben beschrieben zur Umwandlung von Pflegesachleistungen kommt.

Pflegesachleistungen abhängig vom Pflegegrad

Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 ist der einzige Pflegegrad, der keine Pflegesachleistung erhält. Es gibt auch kein Pflegegeld für Angehörige. Dennoch hat der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (kurz:MDK) hier ja Einschränkungen festgestellt. Darum stehen auch für diesen Pflegegrad Mittel zur Verfügung: Der Entlastungsbetrag soll die ambulante Pflege dieses Menschen erleichtern. Er wird auf der Grundlage des § 45b SGB XI ausgezahlt und beträgt 125 Euro monatlich.

Pflegegrad 2 und Pflegesachleistung

Bei diesem Pflegegrad liegen bereits erhebliche Einschränkungen der Selbstständigkeit vor. Demzufolge ist Hilfe durch andere unabdingbar. Die Pflegekasse zahlt daher eine Pflegesachleistung von 724 Euro im Monat. Hinzu kommt wieder der Entlastungsbetrag von 125 Euro. Wird die Pflege komplett durch Angehörige übernommen, zahlt die Kasse ein Pflegegeld von 316 Euro.

Pflegegrad 3 und Pflegesachleistung

Ist die Selbstständigkeit schwer beeinträchtigt, zahlt die Pflegekasse bereits 1.363 Euro. Das Pflegegeld für pflegende Angehörige beträgt in diesem Fall 545 Euro. Hingegen bleibt der Entlastungsbetrag mit 125 Euro gleich.

Pflegegrad 4 und Pflegesachleistung

Bei schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit greift Pflegestufe 4. Hier zahlt die Kasse eine Pflegesachleistung von maximal 1.693 Euro. Wahlweise gibt es Pflegegeld in Höhe von maximal 728 Euro. Das Entlastungsgeld liegt erneut bei 125 Euro.

Pflegegrad 5 und Pflegesachleistung

Bei schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit unter Berücksichtigung besonderer Anforderungen gibt es Pflegesachleistungen in Höhe von 2.095 Euro. Das Pflegegeld beträgt nun schon 901 Euro, der Entlastungsbetrag wie bei allen Pflegegraden 125 Euro.

Wie hat sich die Pflegesachleistung bisher erhöht?

Pflegesachleistungen lehnen sich eng an die Pflegegrade an, existieren also seit deren Einführung im Jahr 2017. Eine regelmäßige Erhöhung ist nicht vorgesehen. Dennoch erhöhen sie sich von Zeit zu Zeit: Zuletzt war dies im Januar 2022 der Fall, die Erhöhung betrug jeweils fünf Prozent.

Höhe der Anpassung der Pflegesachleistungen seit 1.1.2022

Pflegegrad 2 steigt von 689 Euro auf 724 Euro monatlich.

Pflegegrad 3 steigt von 1.298 Euro auf 1.363 Euro monatlich.

Pflegegrad 4 steigt von 1.612 Euro auf 1.693 Euro monatlich.

Pflegegrad 5 steigt von 1.995 auf 2.095 Euro monatlich.

Wie Sie einen geeigneten Pflegedienst für die Pflegesachleistungen finden

Zeichnet sich ein Bedarf ab, recherchieren Sie möglichst frühzeitig dazu. Sie benötigen vor allem einen Pflegedienst mit Versorgungs- und Vergütungsvertrag bei der zuständigen Pflegekasse. Diese wird Sie gern bei Ihrer Suche unterstützen: Häufig stellen die Kassen einen entsprechenden Navigator auf ihrer Website zur Verfügung.

Pflegedienste haben überdies unterschiedliche Schwerpunkte, etwa Kinderpflege oder Palliativversorgung. Nutzen Sie daher möglichst viele Informationsquellen, etwa Empfehlungen Bekannter, aber auch Beratungsstellen, Pflegestützpunkte in Ihrer Nähe oder Online-Portale.

FAQ Pflegesachleistung

1 Wie hoch ist die Pflegesachleistung im Jahr 2022 bei Pflegegrad 1?

Pflegegrad 1 bekommt nach wie vor keine Pflegesachleistungen. Anstatt dessen steht ihm ein Entlastungsbetrag von 125 Euro zur Verfügung.

2 Kann ich meine private Haushaltshilfe über Pflegesachleistungen abrechnen?

Die Leistungen müssen von einem professionellen Pflegedienst erbracht werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Pflegedienst einen Vertrag mit der zuständigen Kasse abgeschlossen hat. Bei privaten Haushaltshilfen ist dies normalerweise nicht der Fall.

3 Kann ich mir die Pflegesachleistung auszahlen lassen?

Pflegesachleistungen werden nicht an den Pflegebedürftigen oder seine Angehörigen ausgezahlt. Die Verrechnung erfolgt direkt zwischen zuständiger Kasse und Pflegedienst.

Zusammenfassung Pflegesachleistung

Pflegesachleistungen hängen immer vom Pflegegrad ab. Dabei handelt es sich um Leistungen der Pflegekasse, die auch direkt dort abgerechnet werden. Es gibt mehrere Voraussetzungen für ihren Bezug: So darf der pflegebedürftige Mensch nicht dauerhaft stationär versorgt werden. Zudem muss die abgerechnete Leistung durch einen professionellen Pflegedienst erbracht werden. Für pflegende Angehörige gibt es das Pflegegeld. Pflegegeld und Pflegesachleistung lassen sich kombinieren. Wahlweise können Sie einen nicht verwendeten Teil der Pflegesachleistung in Betreuungsleistungen umwandeln.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf

Forum Pflege ist ein Pflegedienst mit Hauptsitz im nördlichen Rheinland-Pfalz, inmitten des schönen Westerwalds, in Montabaur. An verschiedenen weiteren Standorten in Rheinland-Pfalz sind wir für Sie vertreten und bieten Ihnen diverse Pflegeleistungen an.

Neben der am meist bekannten klassischen Versorgungsform, der ambulanten Pflege bietet Forum Pflege ebenfalls Pflegeberatungen sowie die Intensivpflege an.