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Informationen über Betreuungs- und Entlastungsleistungen in der Pflege

Pflegedienst Andernach & Weißenthurm

Pflegebedürftige möchten ebenfalls gern an diversen Aktivitäten teilhaben. Dazu zählen Lesen, Gesellschaftsspiele oder Spaziergänge. In vielen Fällen können sie diese Aktivitäten jedoch nicht mehr ohne Unterstützung durchführen. Deshalb bieten die Pflegekassen weitere Betreuungsleistungen an, mittels derer Pflegebedürftige verschiedene Alltagshilfen finanzieren können, die ihnen bei der Ausübung von liebgewonnenen Alltagsaktivitäten helfen. Hier erfahren Sie alles Lesenswerte über diese zusätzlichen Leistungen.

1. Zusatzbetreuungsleistungen -Regelungen des Gesetzgebers

Das Pflegestärkungsgesetz II ersetzt seit dem Jahr 2017 das Pflegestärkungsgesetz I und ist Teil des Sozialgesetzbuches. Dieses Gesetz sorgt für mehr individuelle Pflege, was sowohl Pflegebedürftigen als auch pflegenden Personen den Alltag erleichtert. Die Pflegebedürftigen bekommen so eine auf ihre Bedürfnisse passende Versorgung, sodass sie selbstständiger ihren Alltag leben können.

Das Pflegestärkungsgesetz II regelt zum Beispiel, dass im Grunde jeder Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung Zusatzbetreuungsleistungen erhalten kann (§ 43b SGB XI). Pflegebedürftige werden also zusätzlich betreut sowie aktiviert, unabhängig der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit oder des Pflegegrades.

Die Pflegeheime stellen für diesen Bedarf zusätzliches Betreuungspersonal ein. Pflegebedürftige kommen in den Genuss dieses Zuschlages, wenn sie einen entsprechenden Antrag einreichen. Das erledigen Sie am besten gemeinsam mit dem Antrag auf stationäre Pflege.

Werden Pflegebedürftige zu Hause gepflegt, stehen auch hier Betreuungsleistungen zur Verfügung (§ 45b SGB XI), der so genannte Entlastungsbetrag. Die Pflegekassen zahlen jedem mit anerkanntem Pflegegrad ( 1 – 5 ) einen monatlichen Betrag in Höhe von € 125,-, der pflegende Angehörige entlasten soll.

2. Welche Zusatzbetreuungsleistungen können in Anspruch genommen werden?

Zusatzbetreuungsleistungen sollen den Pflegebedürftigen vor allem eine Alltagshilfe sein. Hierzu zählen auch Bewegungs- und Kreativangebote. Wichtig ist die Rücksichtnahme auf die jeweilige Verfassung des Pflegebedürftigen sowie seine momentane Gesundheit. Mögliche Betreuungsangebote sind:

  • Tanzen und Bewegungsübungen
  • Spaziergänge
  • Ausflüge
  • Malen oder Basteln
  • Handwerk
  • Anlegen oder Anschauen von Fotoalben
  • Singen, Musikinstumente spielen, Musik anhören
  • Gesellschaftsspiele
  • Lesen oder Vorlesen
  • Sport- oder Kulturveranstaltungen besuchen
  • Gottesdienste oder Friedhöfe besuchen
  • Betreuungskraft kann Orientierung und Sicherheit geben oder Ängste nehmen

Findet die Betreuung zu Hause statt, gehören folgende Tätigkeiten zur alltäglichen Unterstützung:

  • Einkäufe tätigen
  • Begleitung zu Arztterminen
  • Reinigung der Wohnung
  • Einbindung von Pflegebegleitern
  • Betreuung dementiell veränderter Menschen
  • Stundenweise Tagesbetreuung
  • Angebote für Mobilisation und Bewegung

Nicht dazu zählen Selbstversorgungsleistungen für die Pflegegrade 2 – 5 durch einen ambulanten Pflegedienst.

Pflegebedürftige in Betreuung zu Hause können zusätzlich diese Betreuungsleistungen erhalten:

  • Tages- sowie Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes

3. Antrag auf Zusatzbetreuungsleistungen

Bewohner in stationären Pflegeeinrichtungen stellen bei der Pflegekasse einen separaten Antrag, wenn sie Zusatzbetreuungsleistungen erhalten möchten. Die sieht das Pflegestärkungsgesetz II vor. Diese separate Antragstellung entfällt, wenn die Leistung schon vor dem 1. Januar 2017 gewährt wurde, denn laut dem vorangegangenen Pflegestärkungsgesetz haben die stationären Pflegeeinrichtungen die zusätzlichen Aktivierungs- und Betreuungsleistungen mit der Pflegeversicherung automatisch abgerechnet.

Sie bekommen die Antragsformulare für die Zusatzvergütung bei Ihrer Krankenkasse sowie auf deren Internetseite.

Bei Pflegebedürftigen zu Hause stellt die betroffene Person keinen separaten Antrag, um Zusatzbetreuungsleistungen zu bekommen. Jeder Pflegebedürftige ab dem ersten Pflegegrad hat einen Leistungsanspruch. Der Leistungsbetrag ist zweckgebunden, weshalb alle Rechnungen, Belege und Quittungen für die in Anspruch genommenen Betreuungsleistungen an die Pflegekasse geleitet werden. Sie werden also nicht pauschal vergütet, sondern erhalten für die anerkannten Leistungen die tatsächlich angefallenen Kosten von Ihrer Pflegekasse zurückerstattet.

Pflegebedürftigen fällt es oft nicht leicht, diese bürokratische Hürde selbstständig zu bewältigen. Hierbei hilft eine Abtretungserklärung, mit welcher der Pflegebedürftige seine Ansprüche seinem Pflegedienst überschreibt und dieser kümmert sich um die Abrechnung bei der Pflegeversicherung.

4. Wie werden die Zusatzbetreuungsangebote bezahlt?

Stationäre Pflegeeinrichtungen führen eine taggenaue Abrechnung mit der Pflegeversicherung durch. Für Pflegebedürftige entfällt daher die Organisation einer anderweitigen Bezahlung, wenn sie erfolgreich eine Zusatzbetreuung beantragt haben.

Bei Pflegebedürftigen zu Hause gestaltet sich das anders. Sie bezahlen ihre Rechnungen über die Zusatzbetreuung erst einmal selbst. Pro Monat reichen sie die Belege bei ihrer Pflegekasse ein, welche dann bis zu 125 € zurückerstattet.

5. Der Entlastungsbetrag

Zahlreiche Pflegebedürftige erhalten häusliche Betreuung und Pflege durch ihre Angehörigen. Somit erleben sie ihren Alltag zu Hause und erhalten eine Rund-um-die-Uhr-Pflege. Angehörige bringen dafür viel Kraft und Zeit auf. In diesem Fall können Pflegebedürftige ihre betreuenden Angehörigen mit dem Entlastungsbetrag entgegenkommen.

Laut Pflegestärkungsgesetz II kann jeder zu Hause versorgte Pflegebedürftige zusätzliche Entlastungs- und Pflegeleistungen in Anspruch nehmen. Für den Bezug dieser steht den Betroffenen der Entlastungsbetrag zur Verfügung. Das ist ein Einheitszuschuss von höchstens 125 € pro Monat. Mit dieser Entlastungsleistung sollen die pflegenden Angehörigen während ihres Pflegealltags Unterstützung erfahren und die Pflegebedürftigen werden in ihrer Selbstständigkeit gefördert.

6. Voraussetzungen zur Gewährung des Entlastungsbetrages

Der § 45b SGB XI regelt den Entlastungsbetrag. Dieser wird ausschließlich dann gezahlt, wenn auch wirklich Leistungen genutzt wurden. Zunächst bringen die Versicherten die entsprechenden Kosten der Entlastungs- und Betreuungsleistungen selbst auf und reichen sie im Anschluss per Belegnachweis bei ihrer Pflegeversicherung ein.

Für die zweckgebundenen Leistungen fallen noch weitere Voraussetzungen an, die Versicherte zu erfüllen haben, wenn sie ihren Entlastungsbetragsanspruch geltend machen wollen:

  • Vorliegen eines anerkannten Pflegegrades, vormals Pflegestufe
  • häusliche Pflege
  • Entlastungsbetrag dient der Entlastung des Angehörigen (andere Pflegeperson ist auch möglich) oder der Selbstständigkeitsförderung der pflegebedürftigen Person
  • abgerechnete Leistungen der Entlastung und Betreuung sind landesrechtlich anerkannt

7. Entlastungsbetrag und Pflegegrad

Der Entlastungsgeldbetrag wird jedem Pflegebedürftigen in gleicher Höhe gezahlt. Der Pflegegrad spielt hierbei keine Rolle.

8. Ansparen des Entlastungsbetrags

Wenn Sie ihren Monatsanspruch ihrer Entlastungs- und Betreuungsleistungen nicht vollständig aufbrauchen, erfolgt eine Übertragung des Restbetrages in den Folgemonat. Nicht benötigte Leistungen am Jahresende dürfen Sie bis Ende Juni im Folgejahr ausschöpfen. Restansprüche verfallen danach endgültig.

Sofern Sie Ihre Entlastungbeträge nicht in jedem Monat benötigen, ist es durchaus sinnvoll, die Geldbeträge anzusparen. Damit können Sie zum Beispiel Ihren Eigenanteil bei Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege bezahlen. So verringert sich der Geldbetrag, den Sie selbst aufbringen müssen.

9. Können aus Sachleistungen Betreuungsleistungen werden?

Bei Ausschöpfung oder Ansparwunsch des Entlastungsbetrages ist unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen eine Umwandlung in weitere Betreuungsleistungen möglich. Ab dem Pflegegrad 2 dürfen Sie höchstens 40 % des Pflegesachleistungsbetrags umwandeln, falls Sie ihn nicht voll genutzt haben. Diesen können Sie zum Beispiel für Nachbarschaftshilfe verwenden. Der Anspruch auf Umwandlung ist in § 45a Absatz 4 SGB XI geregelt.

10. Anbieter und Angebote für Betreuungs- sowie Entlastungsleistungen

Hausarztbesuche oder Kochen sind mit einem Begleiter im Alltag möglich. So erhalten Pflegebedürftige Unterhaltung und Unterstützung in verschiedener Form.

Für folgende Angebote stehen Versicherten diese Zusatzentlastungsleistungen zur Verfügung:

  • Tagespflege
  • Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Haushaltshilfe
  • Einkäufe
  • Verpflegung
  • Botengänge
  • Fahrdienste
  • stundenweise Alltagsbegleitung (Hausarztbesuche, Friedhofsbesuche)
  • Pflegebegleiter unterstützen Angehörige mit der Pflege

Für folgende Angebote stehen Versicherten die Zusatzbetreuungsleistungen zur Verfügung:

  • Angebote zur Familienentlastung
  • Tagesbetreuung für Kleingruppen
  • Einzelbetreuung
  • Besuchsdienste
  • Aktivierungs- und Beschäftigungsangebote
  • angenehme Beschäftigung (Kochen, Gesellschaftsspiele, Lesen)
  • Spezialangebote für Demenzkranke

11. Niederschwellige Angebote als Zusatzbetreuungsleistung

Die Zusatzbetreuungsleistungen zählen auch im Rahmen der niederschwelligen Angebote zur Betreuung. Dieses Wort bedeutet, dass Pflegebedürftige sowie ihre Angehörige diese Leistungen mit wenig Aufwand in Anspruch nehmen können.

Die Pflegekassen sind der Ansicht, dass es für eine große Zahl der Pflegebedürftigen samt ihrer Angehörigen erleichternd ist, wenn ihnen stundenweise in den eigenen Räumlichkeiten geholfen wird statt in einer Pflegeeinrichtung. Aus diesem Grund finden niedrigschwellige Leistungen der Betreuung meist bei den Pflegebedürftigen daheim statt:

  • den Alltag organisieren helfen
  • Haushaltshilfe unterstützt zu Hause
  • Demenzkranke betreuen

Ehrenamtliche, die Schulungen durchlaufen haben, werden für die Zusatzbetreuungsleistungen oft eingesetzt. Mit ihnen treffen die pflegenden Angehörigen Vereinbarungen, ohne Verträge abzuschließen. So erreichen die niedrigschwelligen Leistungen die Pflegebedürftigen leichter. Jedes Bundesland regelt das Vorgehen unterschiedlich.

12. Wer bietet Entlastungs- und Betreuungsleistungen an?

Nicht jede Person kann Zusatzbetreuung anbieten und durchführen. Die Bedingung ist, dass Anbieter eine Anerkennung nach dem jeweiligen Recht des Bundeslandes benötigen. Sie sollten sich daher im Vorfeld bei der Pflegekasse informieren, welche anerkannten Anbieter solcher Leistungen in Ihrem Wohnumfeld tätig sind.

13. Ausgebildete Betreuungskräfte und der Entlastungsbetrag in der stationären Pflege

Nicht allein zu Hause betreute Pflegebedürftige können Zusatzbetreuung erhalten. Als Bewohner eines Pflegeheims oder Besucher einer Tagespflegeeinrichtung können auch Sie die Leistungen erhalten. Vielen Pflegekräften in Einrichtungen können diesem Anspruch aber zeitlich kaum nachkommen, weshalb seit einiger Zeit Betreuungskräfte zusätzlich eingesetzt werden. § 43b SGB ermöglicht das. Pflegeheime sowie Tagespflegeeinrichtungen dürfen weitere Betreuungskräfte beschäftigen. Die Kosten tragen die Pflegekassen. Auf 20 Pflegeheimbewohner oder Tagespflegegäste kommt eine weitere Betreuungskraft.

Dabei soll die Betreuungsleistung nicht einfach nur der Unterhaltung dienen. Wichtig ist eine individuelle und qualifizierte Betreuung, die auf die persönlichen Lebensumstände des Pflegebedürftigen Rücksicht nimmt und ihm tatsächlich nützt. Die Betreuungskräfte sind keine Unterhalter, sondern müssen eine Qualifikation vorweisen, der Betreuungstätigkeit gewachsen sein und jedes Jahr Fortbildungen besuchen.

14. Entlastungsbetrag wird bei den Pflegekassen beantragt und abgerechnet

Pflegeheime nehmen die Abrechnung der Leistungen zur Entlastung und Betreuung direkt bei den Pflegekassen vor. Wenn sich Ihr Pflegebedürftiger in häuslicher oder ambulanter Pflege befindet, lassen Sie sich von Ihrer Pflegeversicherung beraten. Dort erfahren Sie, welche Leistungen abrechnungsfähig sind.

Der Entlastungsbetrag ist ein Kostenerstattungsanspruch. Der zweckgebundene Betrag wird dem Pflegebedürftigen nur bewilligt, wenn er wirklich Leistungen nutzt.

Deshalb erfolgt keine Barauszahlung des Entlastungsbetrages, sodass der Versicherte zunächst die genutzten Leistungen selbst trägt. Die Pflegekasse verlangt Belege über die genutzten Leistungen, bevor sie diese erstattet.

Diese Praxis überfordert besonders ältere Pflegebedürftige. Wenn sie sich den Aufwand sparen möchten, können Betroffene ihre Leistungsansprüche an den Dienstleister abtreten. Sie benötigen dafür eine sogenannte Abtretungserklärung, welche vom Versicherten unterschrieben wird. Der Dienstleister erhält somit den Anspruch und die Pflegeversicherung zahlt direkt an den Dienstleister. So ist in Zukunft eine Abrechnung mit ihm möglich.

15. Wer kann den Entlastungsbetrag erhalten?

Jeder Pflegebedürftige mit allen anerkannten Pflegegraden, die häuslich gepflegt werden, erhalten diesen Entlastungsbetrag nach Antragstellung.

16. Wie viel beträgt dieser Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag beläuft sich auf 125 € je Monat und ist nicht pflegegradabhängig.

17. Wofür kann dieser Entlastungsbetrag genutzt werden?

Der Entlastungsbetrag kann für nachfolgende Leistungen eingesetzt werden:

  • Teilstationäre Pflege (Tag und Nacht)
  • teilweise Pflege im Pflegeheim, das den den Entlastungsbetrag bei der Pflegeversicherung abruft
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
  • Dienstleistungen im Haushalt bei
  • Betreuung durch einen Pflegedienst · Alltagsbegleiter
  • Pflegebegleiter

Die Anbieter der Unterstützungsangebote müssen vom jeweiligen Bundesland eine Zulassung erhalten haben.

18. Wie kann der Entlastungsbetrag beantragt werden?

Den Entlastungsbetrag können Sie mit anerkanntem Pflegegrad bekommen. Dieser ist an bestimmte Leistungen geknüpft und kein pauschaler Monatsbetrag. Es ist eine Erstattung von bereits angefallenen Kosten, die Sie jeden Monat bei Ihrer Pflegeversicherung mit Belegen nachweisen. Die Antragsformulare händigen die Pflegekassen aus oder Sie finden diese auf der Internetseite Ihrer Pflegeversicherung.

19. Ist eine rückwirkende Erstattung des Entlastungsbetrages möglich?

Ja, denn die Beantragung des Entlastungsbetrages erfolgt erst, nachdem Sie Leistungen in Anspruch genommen haben. Dies können Sie bis Ende Juni des folgenden Kalenderjahres erledigen. Fügen Sie Ihrem Antrag unbedingt alle Belege und Rechnungen über Pflege- sowie Betreuungsleistungen bei.

20. Erfolgt eine Anrechnung des Entlastungsbetrags aufdie Höhe des Pflegegeldes?

Nein, Sie erhalten Ihren bisherigen Pflegegeldbetrag unverändert weiter, wenn Sie Gebrauch vom Entlastungsbetrag machen.

21. Sind Kurzzeitpflege und miteinander Entlastungsbetrag verrechenbar?

Kurzzeitpflege kostet oft mehr als die erstattungsfähigen Kosten der Pflegeversicherung. Der restliche Betrag darf auch mit dem Entlastungsbetrag beglichen werden.

Das Gleiche gilt auch für die Verhinderungspflege. Beachten Sie, dass Ihr Anbieter eine Zulassung Ihres Bundeslandes besitzt und übermitteln Sie Ihrer Pflegeversicherung alle notwendigen Rechnungen.

22. Sind Tagespflege und Entlastungsbetrag miteinander verrechenbar?

Ja, auch Aufenthalte in der Tagespflege sind Entlastungsleistungen und daher können Sie Ihren Entlastungsbetrag für diese Kosten verwenden.

23.Dürfen Entlastungsbeträge für Fahrdienste verwendet werden?

Ja, Sie könne die Rechnung für Fahrdienste wie z. B. Fahrten zum Arzt oder zum Einkauf bei Ihrer Pflegekasse einreichen. Sie erhalten als Pflegebedürftiger maximal 125 € pro Monat zurückerstattet.

24. Zusammenfassung

Mit dem Entlastungsbetrag sowie Zusatzleistungen der Betreuung oder Pflege gibt Ihnen der Gesetzgeber die Möglichkeit Ihre Pflegeperson und auch Ihre finanzielle Situation zu entlasten. Die Pflegekassen gewähren den Entlastungsbeitrag, wenn Sie einen Antrag stellen, nachdem Sie etwaige Leistungen benutzt haben. Reichen Sie mit dem Antrag alle Rechnungen bei der Pflegeversicherung ein. Ihr Pflegegrad hat keinen Einfluss auf die Höhe der Auszahlung und der Höchstbetrag beläuft sich auf 125 € je Monat.

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