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Die fünf Pflegegrade

Pflegedienst Andernach & Weißenthurm

Auch wenn die meisten Menschen in ihrem Leben möglichst wenig an dieses Thema denken wollen, ist es dennoch eine Tatsache, dass jeder Mensch früher oder später an einen Punkt kommen wird, an dem er oder sie auf Pflege angewiesen ist. Natürlich spielen dabei diverse Faktoren eine Rolle, wie beispielsweise die Schwere der Beeinträchtigung (die eine Pflege notwendig macht). Zu früheren Zeiten gab es bei der Feststellung und Einordnung dieser „Schwere“ jedoch zahlreiche Probleme und Uneinigkeiten, sodass irgendwann das Prinzip der „Pflegebedürftigkeit“ eingeführt wurde.

Bei der Pflegebedürftigkeit geht es in erster Linie darum, bei einzelnen Personen festzustellen, auf wie viel Pflege sie in welchem Umfang angewiesen sind. Jemand der zum Beispiel noch den Großteil des eigenen Alltags alleine bewältigen kann, hat eine andere Pflegebedürftigkeit als jemand, der aufgrund der eigenen körperlichen Verfassung nur ein paar mal pro Tag aus dem Bett aufstehen kann. Um diese Pflegebedürftigkeit in einzelnen Fällen besser definieren und einordnen zu können, wurden im Jahre 2017 die ehemaligen Pflegestufen zu den sogenannten Pflegegraden. Bei der Zuteilung eines Pflegegrades an eine betroffene Person spielt neben körperlichen und geistigen Erkrankungen vor allem die Selbstständigkeit dieser Person eine wichtige Rolle. Je weniger sich pflegebedürftige Menschen im Alltag selbstständig zurechtfinden, desto höher ist der empfohlene Pflegegrad für diese Betroffenen.

Definition – was sind Pflegegrade?

Bei den Pflegegraden (zuvor noch Pflegestufen) handelt es sich um Einstufungskategorien für Menschen, die aus irgendeinem Grund pflegebedürftig geworden sind, und von daher auf entsprechende Pflegeleistungen angewiesen sind. Je nachdem, wie stark pflegebedürftige Menschen durch Krankheiten oder vergangene Unfälle eingeschränkt sind, wird diesen Menschen ein passender Pflegegrad zugeschrieben. Insgesamt gibt es fünf unterschiedliche Pflegegrade. Je höher der Pflegegrad einer Person ist, desto mehr Geld wird dieser Person pro Monat ausgezahlt. Dabei muss allerdings stets beachtet werden, ob die Pflege ambulant oder stationär stattfindet. Vor dem Jahre 2017 galten noch die „Pflegestufen“, bei denen die Stufen 0 bis 3 gegolten haben. Bei den jetzigen „Pflegegraden“ jedoch gibt es insgesamt 5 Abstufungen (von Pflegegrad 1 bis 5). Im Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG II) wurde diese Einordnung neu vorgenommen, damit Menschen, die Schwierigkeiten bei ihrer Alltagsbewältigung haben, auch mit den passenden Pflegeleistungen bestmöglich unterstützt werden können.

Die fünf Pflegegrade

Kriterien für Pflegebedürftigkeit

Die Begutachtung eines Pflegefalls teilt sich in insgesamt sechs Kriterien (mit dazugehörigen Fragen) auf, nach denen die jeweilige Pflegebedürftigkeit im Detail von Fall zu Fall beurteilt wird. Diese Kategorien sind die folgenden:

Mobilität:

  • Wie gut kann sich der Begutachtete selbstständig bewegen?
  • Wie gut kann er seine Körperhaltung ändern?
  • Wie gut kann er aus dem Bett aufstehen?

Kognitive & kommunikative Fähigkeiten:

  • Wie gut kann der Begutachtete noch Entscheidungen für sich selbst treffen?
  • Wie gut kann er sich noch zeitlich und örtlich orientieren?
  • Wie gut kann er seine Bedürfnisse mitteilen?
  • Wie gut kann er noch Gespräche führen?
  • Können Risiken und Gefahren erkannt werden?

Verhalten & psychische Probleme:

  • Wie viel Unterstützung wird aufgrund von ängstlichem oder aggressivem Verhalten benötigt?
  • Leidet der Betroffene unter Wahnvorstellungen?
  • Leidet der Begutachtete unter nächtlicher Unruhe?

Selbstversorgung:

  • Wie gut kann sich der Betroffene noch alleine pflegen oder waschen?
  • Wie gut kann sich der Begutachtete noch selbst mit Essen und Trinken versorgen?

Umgang mit den Einschränkungen/Krankheiten:

  • Auf welche Hilfeleistungen ist der Begutachtete beim alltäglichen Umgang mit seinen Einschränkungen angewiesen?

Gestaltung des Alltags:

  • Wie gut kann der Betroffene noch selbstständig den eigenen Tag planen, oder den Kontakt zu anderen Menschen halten?
  • Wie gut kann sich der Begutachtete noch selbst beschäftigen?

Pflegegrad 1 – „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“

Dieser Pflegegrad ist von allen der niedrigste und wird den pflegebedürftigen Menschen zugesprochen, bei denen im entsprechenden Begutachtungsverfahren (NBA) eine Punktzahl zwischen 12,5 und unter 27 Punkten ermittelt worden ist. In der Regel sind pflegebedürftige Leute mit dem Pflegegrad 1 nur relativ wenig in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt, sodass sie sich noch größtenteils selbst versorgen können, ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein. Für Versicherte mit dem Pflegegrad 1 bestehen folgende Ansprüche:

Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 125 Euro pro Monat

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat

Hausnotruf: 25,50 Euro pro Monat

Wohngruppenzuschuss: 214 Euro pro Monat

Wohnraumanpassung: 4.000 Euro als Gesamtmaßnahme

Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 1 haben leider keinen Anspruch auf Pflegegeld, wenn die Pflege von Angehörigen übernommen wird. Auch auf Pflegesachleistungen von ambulanten Pflegediensten (wie dem „Johanniter“-Pflegedienst) haben Betroffene mit diesem Pflegegrad keinen Anspruch. In der Regel können derart pflegebedürftige Menschen ihr Leben zum Großteil noch selbstständig meistern, weshalb sie noch auf relativ wenig Unterstützung von professionellen Pflegekräften oder Angehörigen angewiesen sind. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können Pflegeberatung , Beratung zu Hause sowie Pflegekurse in Anspruch nehmen.

Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Den zweitniedrigsten Pflegegrad bekommen die Menschen, bei denen im Begutachtungsverfahren eine Punktzahl zwischen 27 und unter 47,5 ermittelt worden ist. Sollte die Pflege durch Angehörige vorgenommen werden, dann haben Versicherte mit diesem Pflegegrad Anspruch auf Pflegegeld, sowie auf Pflegesachleistungen, wenn die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst ergänzt wird. Diese Einstufung bekommen die Betroffenen, die schon deutlich eingeschränkter in ihrer alltäglichen Selbstständigkeit sind, als noch Menschen mit Pflegegrad 1. Im Folgenden sind sämtliche Geldleistungen (bzw. finanziellen Ansprüche) dieses Pflegegrades aufgeführt:

Pflegegeld: 316 Euro pro Monat

Pflegesachleistung: 724 Euro pro Monat

Tages- und Nachtpflege: 689 Euro pro Monat

Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr

Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr

Vollstationäre Pflege: 770 Euro pro Monat

Betreuungs- und Entlastungskosten: 125 Euro pro Monat

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat

Hausnotruf: 25,50 Euro pro Monat

Wohnraumanpassung: 4.000 Euro als Gesamtmaßnahme

Wohngruppenzuschuss: 214 Euro pro Monat

Beratung zu Hause nach § 37 Abs.3 SGB XI, 1 x halbjährlich

Bei dieser Stufe gibt es jedoch zahlreiche Pflegebedürftige, die nicht nur ausschließlich durch Angehörige, sondern auch noch von einem ambulanten Pflegedienst entsprechende Unterstützung in Kombination erhalten. In solchen Fällen kann auch der Anspruch auf eine sogenannte Kombinationsleistung geltend gemacht werden, bei der das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen kombiniert werden. Allerdings wird dabei dann nicht mehr der volle Betrag des Pflegegeldes ausgezahlt, sondern nur noch ein geringerer Betrag, der als „anteiliges Pflegegeld“ gilt.

Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Den dritten Pflegegrad bekommen die Betroffenen zugeschrieben, bei denen im NBA eine Punktzahl zwischen 47,5 und unter 70 ermittelt wurde. Betroffene auf dieser Stufe sind nun schon auf verhältnismäßig viel Hilfe im Alltag angewiesen, um diesen auf Dauer ohne weitere größere Probleme bewältigen zu können. Sobald einem Betroffenen der dritte Pflegegrad zugesichert wurde, stehen diesem Betroffenen zahlreiche finanzielle Pflegeleistungen zu, sowie auch einiges an Sachleistungen. Hier ein kurzer Überblick dazu:

Pflegegeld: 545 Euro pro Monat

Pflegesachleistungen: 1.363 Euro pro Monat

Tages- und Nachtpflege: 1.298 Euro pro Monat

Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr

Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr

Vollstationäre Pflege: 1.262 Euro pro Monat

Betreuungs- und Entlastungskosten: 125 pro Monat

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat

Hausnotruf: 25,50 Euro pro Monat

Wohnraumanpassung: 4.000 Euro als Gesamtmaßnahme

Wohngruppenzuschuss: 214 Euro pro Monat

Beratung zu Hause nach § 37 Abs. 3 SGB XI, 1 x halbjährlich

Auch beim Pflegegrad 3 ist eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen möglich. Grundsätzlich ist eine solche Kombinationsleistung immer möglich, wenn pflegebedürftige Menschen nicht nur Zuhause durch Angehörige gepflegt werden, sondern obendrein auch noch die Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Allerdings gilt dabei folgendes: je mehr mögliche Sachleistungen bei dieser Kombinationsleistung ausgeschöpft werden, desto mehr verringert sich der Anspruch auf das Pflegegeld.

Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Menschen, die dem Pflegegrad 4 zugeordnet werden, haben einen Anspruch auf relativ viele Leistungen der Pflegeversicherung, da ihre Selbstständigkeit schon sehr stark eingeschränkt ist, und sie daher ohne die passende Unterstützung praktisch gar nicht mehr selbstständig leben können. Sofern Gutachter die Voraussetzungen für diese Stufe als erfüllt ansehen, und beim Verfahren eine Punktzahl zwischen 70 und unter 90 ermittelt wurde, stehen den Betroffenen die folgenden Sach- und Geldleistungen der Pflegekasse zu:

Pflegegeld: 728 Euro pro Monat

Pflegesachleistung: 1.693 Euro pro Monat

Tages- und Nachtpflege: 1.612 Euro pro Monat

Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr

Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr

Vollstationäre Pflege: 1.775 Euro pro Monat

Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 125 Euro pro Monat

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat

Hausnotruf: 25,50 Euro pro Monat

Wohnraumanpassung: 4.000 Euro als Gesamtmaßnahme

Wohngruppenzuschuss: 214 Euro pro Monat

Beratung zu Hause nach § 37 Abs. 3 SGB XI, 1 mal vierteljährlich

Wie bei den beiden vorherigen (niedrigeren) Pflegestufen kann auch beim Pflegegrad 4 eine Kombination aus Geld- und Sachleistung in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus können Sachleistungen von professionellen Pflegediensten, die nicht genutzt (bzw. nicht voll ausgeschöpft) worden sind, in Betreuungsleistungen umgewandelt werden. Insgesamt lassen sich bis zu 40 Prozent der 1.693 Euro Sachleistungen (bei Pflegestufe 4) in Betreuungs- und Entlastungsleistungen umwandeln. Hierbei ist dann vom „Umwandlungsanspruch“ die Rede. Im Grunde bedeutet das also, dass Versicherte dieses hohen Pflegegrades insgesamt bis zu 677,20 Euro auf diese Weise umwandeln können.

Pflegegrad 5 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung

Wer als pflegebedürftiger Mensch den Pflegegrad 5 zugeteilt bekommt, der ist sehr stark auf die Hilfe von anderen Menschen angewiesen – und das nicht nur im Alltag. Von daher sind die Pflegeleistungen äußerst umfangreich, die einem Menschen mit diesem Pflegegrad zustehen. Damit ein Pflegebedürftiger allerdings so hoch eingestuft werden kann, muss bei dessen Begutachtungsverfahren eine Punktzahl zwischen 90 und 100 erreicht werden. Sobald alle Voraussetzungen für den 5. Pflegegrad erfüllt sind, stehen einem Betroffenen die folgenden Leistungen zu:

Pflegegeld: 901 Euro pro Monat

Pflegesachleistung: 2.095 Euro pro Monat

Tages- und Nachtpflege: 1.995 Euro pro Monat

Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr

Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr

Vollstationäre Pflege: 2.005 Euro pro Monat

Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 125 Euro pro Monat

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat

Hausnotruf: 25,50 Euro pro Monat

Wohnraumanpassung: 4.000 Euro als Gesamtmaßnahme

Wohngruppenzuschuss: 214 Euro pro Monat

Beratung zu Hause nach § 37 abs. 3 SGB XI, 1 mal vierteljährlich

Auch beim Pflegegrad 5 ist eine Kombinationsleistung aus Sach- und Geldleistung möglich, wenn der Betroffene nicht nur Zuhause durch Angehörige gepflegt wird, sondern auch noch zusätzliche Unterstützung von einem ambulanten Pflegedienst bekommt. Und auch der Umwandlungsanspruch kann bei diesem Pflegegrad geltend gemacht werden, wodurch Versicherte bis zu 40 Prozent mehr (also maximal 838,00 Euro beim Pflegegrad 5) für Entlastung und Betreuung bekommen.

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