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Alles Wissenswerte zum Pflegegeld

Wenn eine pflegebedürftige Person von ihren Familienmitgliedern, Freunden oder Bekannten zu Hause gepflegt wird, besteht für die betroffene Person ein Pflegegeldanspruch seitens der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung. Jeder Pflegebedürftige erhält einen Pflegegrad, aus welchem sich die Pflegegeldhöhe ergibt. Hier erfahren Sie alles Wichtige zum Pflegegeld, seiner Höhe je Pflegegrad, wann die Pflegekasse nur anteilige sowie befristete Pflegegeldleistungen gewährt und viele weitere Informationen.

1. Was versteht man unter Pflegegeld?

Pflegegeld wird monatlich von der Pflegeversicherung (gesetzlich oder privat) an pflegebedürftige Versicherte ausgezahlt, die von Familienmitgliedern, Freunden oder Bekannten zu Hause gepflegt werden. Sie können als Pflegebedürftiger mit dieser Sozialleistung die pflegende Person für ihren Aufwand entschädigen.

2. Wer kann Pflegegeldleistungen beanspruchen?

Einen Pflegegeldanspruch gegenüber der Pflegeversicherung haben alle Versicherten, die einen Pflegegrad zuerkannt bekommen haben sowie die zu Hause durch Familienangehörige, Bekannte, Freunde und weitere nicht berufsmäßige Pflegepersonen umsorgt werden. Die Pflegegeldleistungen werden dem Pflegeversicherten monatlich überwiesen.

3. Beratungsgespräche ab dem Pflegegrad 2 sind verpflichtend

Für Pflegegeldempfänger, die einen Pflegegrad zwischen 2 und 5 haben, besteht die Pflicht zu einer regelmäßigen persönlichen Beratung gemäß § 37.3 SGB XI. Wenn Sie diese Pflicht nicht erfüllen, kann Ihnen eine Kürzung oder Streichung des Geldes ins Haus stehen.

4.Welcher Pflegegrad unterliegt wie oft der Beratungspflicht?

  • Pflegegrad 1: Pflichtberatung nicht vorgeschrieben
  • Pflegegrad 2 und 3: einmal je Halbjahr
  • Pflegegrad 4 und 5: einmal je Quartal

Wenn Sie den Pflegegrad 1 besitzen oder kombinierte Leistungen oder Sachleistungen bei Pflegegrad 2 oder höher beziehen, können Sie sich gern freiwillig beraten lassen. Die Pflegeversicherung trägt die anfallenden Kosten je Halbjahr.

5. Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug

Wenn Sie eine Pflegeperson sind, können Sie Unterstützung von der Pflegeversicherung erhalten, denn sie zahlt dem Pflegebedürftigen abgängig von seinem Pflegegrad ein Pflegegeld. Es ist egal, ob Ihr Pflegebedürftiger ein Familienangehöriger, ein Nachbar oder ein Bekannter ist.

Der Pflegegeldanspruch ist erst einlösbar, wenn ein Versicherter laut den Kriterien der Pflegekasse nachgewiesenermaßen pflegebedürftig eingestuft wurde. Hierzu stellen Sie beziehungsweise die pflegebedürftige Person zuerst einen Pflegegrad-Antrag.

Eine hilfsbedürftige Person ist unabhängig vom Alter erst dann pflegebedürftig, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder ein Gutachter bei Privatversicherungen dem Versicherten einen Pflegegrad zuerkannt haben und eine Genehmigung der Leistungen durch die Pflegekasse erfolgt ist.

Sobald der Pflegegeldantrag bewilligt wurde, bekommt der Pflegebedürftige den Geldbetrag von der Pflegekasse auf sein angegebenes Bankkonto überwiesen. Mit dem Geld kann er die Pflegeperson etwas entschädigen.

Wenn Sie den Pflegegeldantrag eingereicht haben, wird die zuständige Pflegekasse den Besuch eines Gutachters veranlassen und die weiteren Schritte veranlassen.

Alle Pflegekassen sind mit den Krankenkassen verbunden, sodass Sie bequem Ihren bekannten Ansprechpartner fragen können, welcher Sie an die richtige Stelle weitervermittelt.

Versicherte müssen mindestens 6 Monate in großem Umfang die Hilfeleistungen anderer Personen bedürfen, um den Status pflegebedürftig und einen Pflegegeldanspruch zu erhalten.

6. Pflege zu Hause und die Höhe des Pflegegeldbetrages

Pflegebedürftige bekommen Pflegegeldleistungen, wenn Familienangehörige oder Freunde die häusliche Pflege übernehmen oder deren Haushalt besorgen. Sie erhalten den vollen Pflegegeldanspruch, wenn Sie allein von Familienangehörigen, Freunden oder Bekannten daheim versorgt werden.

7. Pflegegeldanspruch für die 5 verschiedenen Pflegegrade

In dieser Liste sehen Sie, welchen Pflegegeldanspruch Sie je nach Pflegegrad erhalten, wenn Sie zu Hause von Familienangehörigen oder Bekannten umsorgt werden.

  • Pflegegrad 1: 0,00 Euro
  • Pflegegrad 2: 316,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 545,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 728,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 901,00 Euro

Mehr Informationen zu den Pflegegraden erhalten Sie auf https://www.forum-pflege.de/finanzierung-pflege/pflegegrade/

8. Besteht ein Pflegegeldanspruch, wenn ich keinen Pflegegrad habe?

Wenn Sie keinen Pflegegrad oder Pflegegrad 1 besitzen, besteht für Sie kein Pflegegeldanspruch. Dieser gilt nur für die Pflegegrade 2, 3, 4 und 5. Falls Sie beziehungsweise Ihr Familienangehöriger mehr Unterstützung benötigen, ist es sinnvoll, einen Pflegegrad zu beantragen. Mit einem Online-Pflegegeldrechner können Sie sich orientieren, ob Sie die Pflegegradvoraussetzungen erfüllen.

9. Anteilige Pflegegeldzahlung

Die Pflegegeldleistung wird anteilig gezahlt, wenn außer den Familienangehörigen auch ausgebildete Pflegekräfte die Grundpflege teilweise übernehmen. Familienangehörige, Freunde sowie Bekannte können möglicherweise nicht jede Aufgabe selbst ausführen oder sind zeitlich verhindert.

10. Wenn die Pflege stationär erfolgt

Pflegesachleistungen sind diejenigen Leistungen ausgebildeter Pflegekräfte von ambulanten Pflegediensten. Diese stehen allen Pflegebedürftigen abhängig vom Pflegegrad zu.

Es gibt weiterhin die zu Hause durchgeführte Krankenpflege, die vom Arzt verordnet wird. Diese gilt für befristet sowie dauerhaft Erkrankte sowie Pflegebedürftige und wird komplett von der Krankenversicherung übernommen, denn sie ist nicht im Leistungsumfang der Pflegekasse enthalten.

11. Pflegegeldhöhe bei Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege

Wenn ein Pflegebedürftiger Kurzzeitpflege, zum Beispiel im Anschluss an einen Klinikaufenthalt, oder im Falle von Krankheit oder Urlaub seiner Pflegeperson Verhinderungspflege erhält, zahlt die Pflegekasse den halben Pflegegeldbetrag der bisherigen Leistung aus. Die Zahlung erfolgt für 4 Wochen.

12. Kombination von Sachleistungen mit Pflegegeldbezug

Pflegebedürftige, welche ihre Pflege durch Angehörige und ausgebildeten Pflegekräften erhalten, können Pflegegeldleistungen als auch Sachleistungen gemeinsam erhalten. Der Pflegegeldbetrag wird nun nur noch anteilig gezahlt. Vom Pflegegeldbetrag wird der Prozentanteil der genutzten Sachleistungen abgezogen.

13. Wer kann den Pflegegeldantrag stellen?

Einen Pflegegeldantrag stellen kann ausschließlich der Pflegebedürftige sowie eine vom Hilfsbedürftigen mit einer Bevollmächtigung ausgestattete Person. Der Pflegegeldantrag wird an die zuständige Pflegekasse gesendet, welche an die Krankenkasse angegliedert ist. Die Krankenkasse hilft Ihnen also bei der Antragstellung und vermittelt Sie weiter.

Der Pflegegeldantrag bedarf keiner bestimmten Form. Es genügt ein Telefonanruf, ein Fax, eine E-Mail oder eine schriftliche Beantragung per Briefpost. Die Pflegekasse sendet Ihnen alle notwendigen Formulare zu, welche Sie ausfüllen und zurücksenden.

14. Wann erfolgt die Pflegegeldüberweisung?

Versicherte bekommen ihr Pflegegeld rückwirkend ab Antragsstellung. Jeder ganze Kalendermonat umfasst dabeibei der 30 Tage. So ergibt sich bei der Antragsstellung im Vormonat eine anteilige Berechnung. Sie erhalten also nach der Bewilligung Ihr Geld ab Antragstellung rückwirkend nachgezahlt. Es nimmt schließlich eine gewisse Zeit in Anspruch, bis ein Pflegebedürftiger begutachtet und der Antrag bewilligt wurde.

15. Überweisungstermine

Die Pflegekassen überweisen den Pflegegeldbetrag auf das Bankkonto des pflegebedürftigen Versicherten. Die Auszahlung erfolgt meist am 1. Werktag in dem Monat, der auf denjenigen Monat der Antragstellung folgt.

Wenn Sie ein pflegender Angehöriger sind, sollten Sie darauf achten, dass Ihr pflegebedürftiger Mensch bereits frühzeitig einen Pflegegeldantrag stellt. Sie können den Hilfebedürftigen tatkräftig dabei unterstützen. Wer seinen Antrag erst später stellt, verzichtet unnötigerweise auf viel Geld, falls der Antrag positiv entschieden wird.

16. Können Angehörige Pflegegeldzahlungen erhalten?

Wenn Familienangehörige den Versicherten pflegen, erhält nicht die pflegende Person das Geld, sondern der Pflegebedürftige, denn die Pflegekasse zahlt nur an diesen aus. Der Empfänger darf nach seinem Ermessen entscheiden, wie er seine Pflegegeldleistungen verwendet und in welchem Umfang er es den Pflegepersonen für ihre wertvollen Dienste zukommen lässt.

Eine andere Leistung ist das Pflegeunterstützungsgeld. Es gilt als Lohnersatzleistung, das die Pflegeversicherung einem Angehörigen zahlt, die kurzzeitig ein Familienmitglied pflegen. Es ersetzt in dieser Zeit das entgangene Arbeitsentgelt. Der Anspruch besteht laut § 44a SGB XI.

17. Erhöhung der Pflegegeldbeträge

Der Pflegegeldbetrag kann aufgrund einer Hochstufung im Pflegegrad erhöht werden. Somit steht dem Pflegebedürftigen ein veränderter Leistungsanspruch zu.

SGB XI sieht vor, dass die Pflegegeldzahlung jeweils nach Ablauf von 3 Jahren überprüft wird.

Eine Pflegegelderhöhung kann stets zum Beginn des nachfolgenden Jahres gewährt werden. Das erste Pflegestärkungsgesetz des Jahres 2017 ermöglichte die letzte Erhöhung.

Der Bundesrat kann nun mit Rücksicht auf die Rahmenbedingungen der gesamten Gesellschaft einer Pflegegelderhöhung zustimmen. Die gestiegene Leistung darf nicht die durchschnittliche Bruttoentwicklung im Gesamtzeitraum übersteigen. Im Jahr 2023 soll eine weitere Überprüfung stattfinden.

18. Kommt eine Pflegegelderhöhung im Jahr 2022?

Ursprünglich sah der Plan für die Pflegereform 2021 ein ausgebautes Leistungsangebot der Pflege zu Hause vor. Dabei war eine Pflegegelderhöhung zum 1. Juli 2021 geplant. Diese fand aber nicht statt, denn die Pflegereform wurde zum größten Teil verworfen.

Es gab stattdessen nur wenige Verbesserungen im Bereich der ambulanten Pflege, welche zum 1. Januar 2022 rechtskräftig wurden:

  • Erhöhung des Pflegesachleistungsbetrages um 5 Prozentpunkte
  • Erhöhung des Kurzzeitleistungsbetrages um 10 Prozentpunkte.
  • Pflegegeldkürzung

Wenn die Situation der Pflege sich aufgrund eines Klinikaufenthaltes oder verhinderte Pflegepersonen verändert, tritt meist eine Pflegegeldkürzung ein. Sobald ausgebildete Pflegekräfte sich eine bestimmte Zeit um die pflegebedürftige Person kümmern, kommen anderweitige Leistungen zum Tragen, wie Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege.

19. Pflegegeldrückforderung

Wenn der Pflegebedürftige verstirbt, wird seine Pflegegeldleistung für den gesamten Monat ausgezahlt. Die zuständige Pflegekasse ist nicht zu einer Rückforderung berechtigt.

20. Pflegegeldzahlung bei Klinikhausaufenthalt, Rehamaßnahmen oder Krankenpflege zu Hause

Viele Angehörige, die einen geliebten Menschen pflegen, möchten wissen, wie es mit der Pflegegeldzahlung im Falle eines Krankenhausaufenthaltes aussieht. Der bisherige Leistungsanspruch wird 28 Tage lang weiter gezahlt, wenn der Pflegebedürftige:

  • eine Krankenhausbehandlung benötigt
  • sich in einer stationären Rehabilitation nach einer Erkrankung oder einem Unfall befindet
  • der Arzt Krankenpflege zu Hause verordnet, die ein gewerbsmäßiger Pflegedienst durchführt

Nimmt die Versorgung in der Klinik, in der stationären Reha oder durch den gewerbsmäßigen Pflegedienst mehr als 4 Wochen Zeit in Anspruch, stellt die zuständige Pflegekasse die Pflegegeldzahlung ab Tag 29 ein. Wenn der Pflegebedürftige im Anschluss wieder zu Hause von einer nicht ausgebildeten Pflegeperson umsorgt wird, besteht der Pflegegeldanspruch erneut in der bisherigen Höhe.

21. Krankenhäuser haben Informationspflicht bezüglich Pflegegeldanspruch

Krankenhäuser sind verpflichtet, ihren Patienten zu unterrichten, wenn schon während oder nach seinem Klinikaufenthalt abzusehen ist, dass sich bei dem Patienten Pflegebedürftigkeit einstellen wird oder schon vorhanden ist.

Die Klinik ist verpflichtet, eine Meldung an die zuständige Pflegekasse zu senden, falls sich die Pflegebedürftigkeit abzeichnet. Der Versicherte muss dazu seine Einwilligung geben. Die Pflegekasse hat die Pflicht, dem Betroffenen seine zustehenden Leistungen so schnell wie möglich zu gewähren. Pflegeleistungen werden im Regelfall erst zum Antragsstellungsdatum gewährt.

22. Auslandsaufenthalt und Pflegegeldbezug

Pflegegeldzahlungen werden 6 Wochen pro Kalenderjahr weiter geleistet, wenn der Pflegebedürftige sich im Ausland befindet. Pflegesachleistungen werden in diesem Fall nur weiterhin gezahlt, wenn der Pflegebedürftige von einer ausgebildeten Pflegekraft begleitet wird. Für die Langzeitpflege während eines Auslandsaufenthaltes gelten andere Regelungen.

23. Pflegegeldzahlung bei Bezug von Hartz IV

Empfänger von Hartz IV und Grundsicherung sind ebenfalls anspruchsberechtigt, wenn sie pflegebedürftig werden und die Voraussetzungen für die Pflegegeldgewährung erfüllen. Das Jobcenter zahlt ihnen die monatliche Pflegeversicherung.

Pflegebedürftige ohne Pflegeversicherung können gemäß SGB XII Pflegegeld bei ihrem Sozialhilfeträger beantragen. Dieses entspricht den Sätzen der normalen Pflegeversicherung. Andere Sozialleistungen haben hier allerdings Vorrang. Sie bekommen keine Pflegegeldzahlungen oder nur einen anteiligen Betrag, wenn Vermögen oder andere Einkommensquellen vorhanden sind. Das eigene Einkommen und das des Ehe- beziehungsweise Lebenspartners dürfen nicht über der aktuell gültigen Einkommensgrenze liegen. Sie dürfen auch keine eigenen Vermögenswerte besitzen.

24. Pflegegeldzahlung als Rentner

Wer Rentner ist, braucht keine Angst vor Rentenkürzungen zu haben, wenn er Pflegegeldzahlungen erhält. Bei diesem Geld erfolgt keine Anrechnung auf die Rente, denn es dient der Sicherstellung der Pflege und gilt als Sozialleistung. Dies betrifft ebenso sämtliche anderen Pflegeleistungen.

Rentner, welche Angehörige, Nachbarn oder Freunde pflegen und von ihnen einen Pflegegeldbetrag erhalten, müssen diesen ebenfalls nicht dem Rententräger als Zusatzeinkommen melden. Esr ist dem Gehalt nicht ähnlich, sondern ist eine Ausgleichszahlung für ihren Pflegeaufwand. Die Pflegearbeit ist aber als Ehrenamt auszuüben und die Höhe des Auszahlungsbetrages darf die bekannten Beträge nicht übersteigen.

Diese Geldbeträge können die Pflegebedürftigen ihren Pflegepersonen zukommen lassen, ohne ihre Rente zu beeinflussen. Sofern der Geldzufluss aber höher als die bewilligte Pflegegeldsumme ist, kann dies als Zusatzverdienst gewertet werden, sodass Sozialversicherungsbeiträge und Steuern anfallen können. Ob der Zusatzverdienst anrechnungsfähig ist, ist von diesen Faktoren abhängig:

  • Rentenempfänger hat Regelaltersgrenze bisher nicht erlangt
  • Hinzuverdienstgrenze für Rentner pro Jahr wird überschritten

Die Hinterbliebenenrenten bleiben davon ebenfalls unangetastet.

Erhalten Sie als Empfänger von Hinterbliebenenrente Pflegegeldzahlungen, wirkt sich das nicht auf die Rente aus.

25. Steuerpflicht bei Pflegegeldbezug

Der Pflegegeldbezug ist von der Einkommenssteuer befreit.

Wenn Sie also Freunde oder Familienmitglieder pflegen, zahlen Sie auf eine Zahlung bis zum bewilligten Pflegegeldbetrag keine Einkommenssteuer. Mit Ihrer Pflegeleistung erfüllen Sie eine ethische Verpflichtung. Die gleichen Vorschriften finden ebenfalls bei privat Versicherten oder bei Beamten, die zu Hause gepflegt werden, Anwendung.

Außergewöhnliche Belastungen sind lediglich Pflegekosten, welche nicht vom Pflegegeldbezug oder Leistungen der Pflegezusatzversicherung abgedeckt werden.

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Forum Pflege ist ein Pflegedienst mit Hauptsitz im nördlichen Rheinland-Pfalz, inmitten des schönen Westerwalds, in Montabaur. An verschiedenen weiteren Standorten in Rheinland-Pfalz sind wir für Sie vertreten und bieten Ihnen diverse Pflegeleistungen an.

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